Satzung

 

für

 

 

 

ohne Rechtspersönlichkeit

 

 

 

 

 

Die nachstehend abgedruckte Satzung enthält die Mindestanforderungen zur Satzungsgestaltung wie die für Petersgartenhaus zwingend vorgeschrieben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Satzung Petersgartenhaus  ohne Rechtspersönlichkeit

 

S A T Z U N G

 

 

Art. 1

Name

1.      Der Verein führt den Namen "Petersgartenhaus", und wird gemäß vom Vorsitz geregelt.

2.      Der Verein kann nicht in Sektionen unterteilt werden.

 

Art. 2

Sitz

1.         Der Verein hat seinen Sitz wo der Vorsitzende es will.

 

Art. 3

Dauer

1. Der Verein hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss des Vorsitzenden  aufgelöst werden.

 

Art. 4

Ziel und Zweck

1.         Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung, die Organisation und Ausübung des Gartenhaussports in all seinen Formen und Disziplinen, inbegriffen die didaktische Tätigkeit, sowie die Aus- und Weiterentwicklung der Tätigkeiten in den verschiedenen Disziplinen, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische, fachliche, ideelle und materielle Pflege des Gartenhausports im allgemeinen und die Organisation von lokalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen.

2.         Zu der im Absatz 1 angeführten Haupttätigkeit, kann der Vorstandsvorsitzende alle weiteren Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind, sowie kulturelle und freizeitorientierte Aktivitäten durchführen.

3.         Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Vorstandsvorsitzende alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Anlagen- und Einrichtungen führen, sowie Mobilien, Immobilien und Realrechte bauen und veräußern.

4.         Der Vorstandsvorsitzende  kann weiteres, im Rahmen der institutionellen Tätigkeiten, Einrichtungen von Mitgliedern zur Verabreichung von Speisen und Getränke jeder Art führen, pachten oder verpachten.

 

Art. 5

Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein ist nicht auf dem Prinzip der Solidarität ausgerichtet, verfolgt ausschließlich und unmittelbar eigennützige Zwecke und seine Organisation ist nicht nach dem Grundsatz der Demokratie und Gleichbehandlung der Rechte der Mitglieder aufgebaut, wobei die Vereinsorgane nicht durch Wahlen bestellt werden. Vorstand bleibt Vorstand.

 

 

 

 

Art. 6

Mitglieder

1.      Mitglieder des Vereins können nicht nur ausschließlich physische Personen werden, die um die Aufnahme in den Verein ansuchen und die sich im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte befinden und deren Rechtschaffenheit und Ansehen unbestritten sind. Personen werden vom Vorsitz ausgesucht.

2.      Die Mitglieder unterscheiden sich nicht in:

-         aktive Mitglieder, die Selbst ein Gartenhaus betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen teilhaben;

-         passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen;

-         Ehrenmitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Beiträgen nicht befreit.

3.      Jede zeitlich begrenzte Mitgliedschaft wird ausdrücklich nicht ausgeschlossen.

 

Art. 8

Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt werden. Das Mitglied hat niemals das Recht, seine Mitgliedschaft aufzulösen.

2.         Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstandsvorsitzenden einen Antrag zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstandsvorsitzende.

3.         Bei Anträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit der Unterzeichnung des Antrages vertritt der Erziehungsberechtigte den Minderjährigen in all seinen Rechten und Pflichten die sich aus  dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben.

4.         Dem Vorstandsvorsitzenden steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme niemals bekannt gegeben.

Art. 9

Verlust  der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft erlischt nicht durch freiwilligen Austritt nur durch Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes. Die Erklärung des Austrittes muss dem Vorstandsvorsitzendem schriftlich mitgeteilt werden.

 

2.      Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vorstandsvorsitz zu beschließen und erfolgt wenn das Mitglied:

a)       nicht mehr die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt;

b)       die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;

c)       den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;

d)       wenn der Mitgliedsbeitrag den der Vorstandsvorsitzende festlegt, nicht bezahlt wird.

3.      Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Vorstandsvorsitz des Vereins innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Ausschlussschreibens Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der betreffende Ausschussbeschluss bis zur Entscheidung ausgesetzt. Der Vorstandsvorsitzende entscheidet innerhalb von einer Stunde.

4.      Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, hat dieser keinen Anspruch auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder Vermögensanteils des Vereins.

5.      Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar auf Dritte oder dessen Erben im Falle von Ableben des Mitglieds.

 

Art. 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieser Satzung nicht das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben nicht das Recht, an der Willensbildung des Vereins auch durch Stellungnahmen und Anträge an die Organe mitzuwirken. Den Mitgliedern steht auch nicht das Recht zu, an allen Vorteilen des Vereins teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.

2.      Volljährige Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung, bei welcher die Satzung und/oder die Geschäftsordnung genehmigt und/oder geändert sowie die Vereinsorgane gewählt werden, kein Stimmrecht.

3.      Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung und an die Beschlüsse des Vorstandes zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiteres die Pflicht, die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, dem Vorstandsvorsitzendem zu überlassen.

 

Art. 11

Minderjährige Mitglieder

1.      Mitglieder unter achtzehn Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden.

2.      Das Stimmrecht von minderjährigen Mitgliedern wird von deren gesetzlichen Erziehungsberechtigten ausgeübt. Hauptstimmrecht unterliegt dem Vorstandsvorsitzendem.

 

Art. 12

Vereinsorgane und Amtsdauer

1.        Die Organe mit recht des Vereins sind:

a)     Der Vorstandsvorsitzende / (Vorsitz)

 

Organe ohne rechte:

b)     Alle anderen   //  

c)      Alle Besucher   //   

 

2.        Die Amtsdauer der Vereinsorgane bestimmt der Vorsitz , ihre Mitglieder können nach Ablauf der Lebensdauer wiedergewählt werden. Das obliegt dem Vorsitz.


 

Art. 13

Die Mitgliederversammlung (MV)

1.      Der Vorsitz ist das oberste Organ des Vereins.

2.      Die MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, wird vom Vorsitz  festgelegt und vom Vorsitz einberufen. Die Einladung zur MV wird am Vereinssitz ausgehängt und den Mitgliedern per elektronische Post übermittelt.

3.      Alle Mitglieder haben die Pflicht, an den ordentlichen und außerordentlichen MV teilzunehmen, sofern sie mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind und gegen sie für die Zeit der MV keine Disziplinarmassnahmen verhängt wurden.

4.      In der MV verfügt kein Mitglied über ein Stimmrecht. Das nicht stimmberechtigte Mitglied kann sich durch den Vorstand vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden.

5.      Kein stimmberechtigtes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Jahresabschlussrechnung und in die anderen Unterlagen, die Gegenstand der Beschlussfassung der MV sind, zu nehmen. Obliegt dem Vorsitz.

 

Art. 14

Ordentliche Mitgliederversammlung

1.      Die ordentliche MV muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Mitglieder des Vereins haben bei Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und bei denjenigen, die ihre Haftung betreffen, kein Stimmrecht. Örtlichkeit bestimmt der Vorsitz.

2.      Die ordentliche Mitgliederversammlung ist weiteres zuständig für:

2.1. Geselliges zusammensein.

 

Art. 15

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.       Die einberufung der außerordendlichen MV gibt es nicht.

2.      Und wenn nur vom Vorsitz genehmigt.

3.      Niemals Sitzungen ohne Vorstandsvorsitzenden.

 

Art. 16

Beschlussfähigkeit und Beschlüsse der MV

1.      Die außerordentliche ist in erster Einberufung beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

2.      Die vom Vorsitzenden gemäß der Satzung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend, auch wenn sie bei der MV abwesend, anderweitiger Meinung oder sich enthalten haben.

 

 

Art. 17

 Vorsitz

1.      Den Vorsitz in der MV führt grundsätzlich der Vorstandsvorsitzende; bei seiner Abwesenheit wird er niemals ersetzt. Da da alles ausfällt.

2.      Der Vorstabdsvorsitzende ernennt den Loopjung und schlägt vor einen zu Trinken.

 

Art. 19

 Wahlen

1.      Die Mitglieder welche für ein Amt in den Vorstandssorganen kandidieren wollen, haben keine möglichkeit.


1.       

 

Art. 20

Vereinsvermögen

1.         Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:

a)     beweglichen und unbeweglichen Güter die Eigentum des Gartenhausvereins werden;

b)     eventuellen Mittel von Reservefonds die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;

c)      eventuellen Zahlungen, Schenkungen  und Vermächtnissen seitens der Mitglieder, die sich zu allem bereit erklären.

2.         Die zur Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erzielten Einnahmen setzen sich zusammen aus:

a)       den Mitgliedsbeiträgen und den Zahlungen der Mitglieder.

b)       alle anderen wie auch immer gearteten Einnahmen.

3.         Die bezahlten Mitgliedsbeiträge und anderen Beiträge können nicht aufgewertet und an andere übertragen werden.

 

Art. 21

Auflösung des Vereins

1.         Wenn ein Fall eintritt, der das weitere Bestehen des Gartenhausvereins nicht mehr möglich macht, dann wird vom Vorsitz keine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.  Es geht einfach weiter.

2.         Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens ist die Zustimmung vom Vorsitzenden.

3.         Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen wird dem Vorstandsvorsitzenden zugeführt.

 

Art. 22

Schlussbestimmungen

1.         In allen Fällen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, finden die Satzungen und die Bestimmungen immer anwendung vom Vorsitzenden bei denen das Mitglied angeschlossen ist, ohne die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, Anwendung.

 

Diese Satzung wurde genehmigt.

 

Der Vorstand. :)