Satzung
für
ohne
Rechtspersönlichkeit
Die nachstehend abgedruckte Satzung enthält die Mindestanforderungen zur Satzungsgestaltung wie die für Petersgartenhaus zwingend vorgeschrieben.
Satzung Petersgartenhaus ohne Rechtspersönlichkeit
Art.
1
1.
Der Verein führt den Namen "Petersgartenhaus", und wird gemäß vom
Vorsitz geregelt.
2.
Der Verein kann nicht in Sektionen
unterteilt werden.
Sitz
1.
Der Verein hat seinen Sitz wo der Vorsitzende es will.
Dauer
1. Der Verein
hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss des Vorsitzenden aufgelöst werden.
Art.
4
Ziel
und Zweck
1.
Ziel und Zweck des Vereins ist die
Förderung, die Organisation und Ausübung des
Gartenhaussports in all seinen Formen und Disziplinen, inbegriffen die didaktische Tätigkeit, sowie die Aus- und Weiterentwicklung der Tätigkeiten in den
verschiedenen Disziplinen, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische,
fachliche, ideelle und materielle Pflege des Gartenhausports im
allgemeinen und die Organisation von lokalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen.
2.
Zu der im Absatz 1 angeführten
Haupttätigkeit, kann der Vorstandsvorsitzende alle weiteren Tätigkeiten
ausüben, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich
und/oder notwendig sind, sowie kulturelle und freizeitorientierte Aktivitäten
durchführen.
3.
Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Vorstandsvorsitzende
alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte
beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Anlagen- und Einrichtungen führen,
sowie Mobilien, Immobilien und Realrechte bauen und veräußern.
4.
Der Vorstandsvorsitzende kann weiteres,
im Rahmen der institutionellen Tätigkeiten, Einrichtungen von Mitgliedern zur
Verabreichung von Speisen und Getränke jeder Art führen, pachten oder
verpachten.
Art.
5
Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein
ist nicht auf dem Prinzip der Solidarität ausgerichtet, verfolgt ausschließlich
und unmittelbar eigennützige Zwecke und seine Organisation ist nicht nach dem
Grundsatz der Demokratie und Gleichbehandlung der Rechte der Mitglieder
aufgebaut, wobei die Vereinsorgane nicht durch Wahlen bestellt werden. Vorstand
bleibt Vorstand.
Art.
6
Mitglieder
1.
Mitglieder
des Vereins können nicht nur ausschließlich physische Personen werden, die um
die Aufnahme in den Verein ansuchen und die sich im Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte befinden und deren Rechtschaffenheit und Ansehen unbestritten sind.
Personen werden vom Vorsitz ausgesucht.
2.
Die
Mitglieder unterscheiden sich nicht in:
-
aktive Mitglieder, die Selbst ein
Gartenhaus betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen teilhaben;
-
passive Mitglieder, die den Verein
moralisch und finanziell unterstützen;
-
Ehrenmitglieder, die besondere
Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der
Bezahlung von Beiträgen nicht befreit.
3.
Jede zeitlich begrenzte Mitgliedschaft
wird ausdrücklich nicht ausgeschlossen.
Art.
8
Erwerb
der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt
auf unbeschränkte Zeit und kann für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt
werden. Das Mitglied hat niemals das Recht, seine Mitgliedschaft aufzulösen.
2.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will,
hat an den Vorstandsvorsitzenden einen Antrag zu richten. Über die Aufnahme in
den Verein entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
3.
Bei Anträgen von Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit der
Unterzeichnung des Antrages vertritt der Erziehungsberechtigte den
Minderjährigen in all seinen Rechten und Pflichten die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben.
4.
Dem Vorstandsvorsitzenden steht es
frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller
die Begründung der Nichtaufnahme niemals bekannt gegeben.
Art.
9
Verlust der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt nicht durch
freiwilligen Austritt nur durch Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes. Die Erklärung
des Austrittes muss dem Vorstandsvorsitzendem schriftlich mitgeteilt werden.
2.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom
Vorstandsvorsitz zu beschließen und erfolgt wenn das Mitglied:
a)
nicht mehr die Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft erfüllt;
b)
die Satzung, die Geschäftsordnung oder
die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;
c)
den Ruf oder das Ansehen des Vereins
schädigt;
d)
wenn der Mitgliedsbeitrag den der
Vorstandsvorsitzende festlegt, nicht bezahlt wird.
3.
Gegen den Ausschluss kann das betreffende
Mitglied beim Vorstandsvorsitz des Vereins innerhalb von fünfzehn Tagen nach
Erhalt des Ausschlussschreibens Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der
betreffende Ausschussbeschluss bis zur Entscheidung ausgesetzt. Der
Vorstandsvorsitzende entscheidet innerhalb von einer Stunde.
4.
Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus
welchem Grund auch immer, hat dieser keinen Anspruch auf Rückerstattung
irgendeiner Summe oder Vermögensanteils des Vereins.
5.
Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar auf Dritte oder dessen Erben im Falle von
Ableben des Mitglieds.
Art.
10
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1.
Den Mitgliedern steht nach Maßnahme
dieser Satzung nicht das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben nicht das
Recht, an der Willensbildung des Vereins auch durch Stellungnahmen und Anträge
an die Organe mitzuwirken. Den Mitgliedern steht auch nicht das Recht zu, an
allen Vorteilen des Vereins teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür
getroffenen Bestimmungen zu benützen.
2.
Volljährige Mitglieder haben in der
Mitgliederversammlung, bei welcher die Satzung und/oder die Geschäftsordnung
genehmigt und/oder geändert sowie die Vereinsorgane gewählt werden, kein
Stimmrecht.
3.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die
Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung und an die
Beschlüsse des Vorstandes zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen.
Sie haben weiteres die Pflicht, die Entscheidung aller
Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, dem
Vorstandsvorsitzendem zu überlassen.
Minderjährige
Mitglieder
1.
Mitglieder unter achtzehn Jahren können
in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden.
2.
Das Stimmrecht von
minderjährigen Mitgliedern wird von deren gesetzlichen Erziehungsberechtigten
ausgeübt. Hauptstimmrecht unterliegt dem Vorstandsvorsitzendem.
Art.
12
Vereinsorgane
und Amtsdauer
1.
Die Organe mit recht des Vereins sind:
a) Der Vorstandsvorsitzende / (Vorsitz)
Organe ohne
rechte:
b) Alle anderen //
c) Alle Besucher //
2.
Die Amtsdauer der Vereinsorgane
bestimmt der Vorsitz , ihre Mitglieder können nach
Ablauf der Lebensdauer wiedergewählt werden. Das
obliegt dem Vorsitz.
Art.
13
Die
Mitgliederversammlung (MV)
1.
Der Vorsitz ist das oberste Organ des
Vereins.
2.
Die MV, sowohl in ordentlicher als auch
in außerordentlicher Sitzung, wird vom Vorsitz festgelegt und vom Vorsitz einberufen. Die Einladung zur MV wird am Vereinssitz ausgehängt und den
Mitgliedern per elektronische Post übermittelt.
3.
Alle Mitglieder haben die Pflicht, an
den ordentlichen und außerordentlichen MV teilzunehmen, sofern sie mit der
Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind und gegen sie für die Zeit der
MV keine Disziplinarmassnahmen verhängt wurden.
4.
In der MV verfügt kein Mitglied über
ein Stimmrecht. Das nicht stimmberechtigte Mitglied kann sich durch den
Vorstand vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht
vorgelegt werden.
5.
Kein stimmberechtigtes
Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Jahresabschlussrechnung und in die
anderen Unterlagen, die Gegenstand der Beschlussfassung der MV sind, zu nehmen.
Obliegt dem Vorsitz.
Art.
14
Ordentliche
Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche MV muss mindestens
einmal jährlich einberufen werden. Die Mitglieder des Vereins haben bei
Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und bei
denjenigen, die ihre Haftung betreffen, kein Stimmrecht. Örtlichkeit bestimmt
der Vorsitz.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist weiteres zuständig für:
2.1. Geselliges
zusammensein.
Art.
15
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
1.
Die einberufung der außerordendlichen MV gibt es nicht.
2.
Und
wenn nur vom Vorsitz genehmigt.
3.
Niemals
Sitzungen ohne Vorstandsvorsitzenden.
Art.
16
Beschlussfähigkeit
und Beschlüsse der MV
1.
Die außerordentliche ist in erster
Einberufung beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit
einfacher Stimmenmehrheit.
2.
Die vom Vorsitzenden gemäß der Satzung
gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend, auch wenn sie bei
der MV abwesend, anderweitiger Meinung oder sich enthalten haben.
Art.
17
Vorsitz
1.
Den Vorsitz in der MV führt grundsätzlich
der Vorstandsvorsitzende; bei seiner Abwesenheit wird er niemals ersetzt. Da da alles ausfällt.
2.
Der Vorstabdsvorsitzende
ernennt den Loopjung und schlägt vor einen zu
Trinken.
Art.
19
Wahlen
1.
Die
Mitglieder welche für ein Amt in den Vorstandssorganen
kandidieren wollen, haben keine möglichkeit.
Art. 20
Vereinsvermögen
1.
Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen
aus:
a)
beweglichen
und unbeweglichen Güter die Eigentum des Gartenhausvereins werden;
b)
eventuellen
Mittel von Reservefonds die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;
c)
eventuellen Zahlungen, Schenkungen und Vermächtnissen seitens der Mitglieder,
die sich zu allem bereit erklären.
2.
Die zur Erreichung der
institutionellen Zielsetzungen erzielten Einnahmen setzen sich zusammen aus:
a)
den Mitgliedsbeiträgen und den
Zahlungen der Mitglieder.
b)
alle anderen wie auch immer gearteten
Einnahmen.
3.
Die bezahlten Mitgliedsbeiträge und
anderen Beiträge können nicht aufgewertet und an andere übertragen werden.
Art.
21
Auflösung
des Vereins
1.
Wenn ein Fall eintritt, der das weitere
Bestehen des Gartenhausvereins nicht mehr möglich macht, dann wird vom Vorsitz keine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es geht einfach weiter.
2.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins und die Zuweisung des Vermögens ist die Zustimmung vom Vorsitzenden.
3.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene
Vermögen wird dem Vorstandsvorsitzenden zugeführt.
Art.
22
1.
In allen Fällen, die in dieser Satzung
nicht vorgesehen sind, finden die Satzungen und die Bestimmungen immer anwendung vom Vorsitzenden bei
denen das Mitglied angeschlossen ist, ohne die Vorschriften des
Zivilgesetzbuches und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, Anwendung.
Diese Satzung wurde genehmigt.
Der Vorstand. :)